Andy
21.05.2009, 14:44
Auch für einen ausschließlich beruflich genutzten Computer mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) heute entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt. Das Gericht ließ laut Mitteilung allerdings Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Ein Rechtsanwalt hatte die Bezahlung der Gebühren verweigert und gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erklärt, in seiner Kanzlei werde ein internetfähiger Computer nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang genutzt. Daraufhin hatte die GEZ Gebühren mit Bescheid festgesetzt. Die dagegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach waren erfolglos geblieben.
Anders als in Ansbach hatten zuvor die Verwaltungsgerichte in Koblenz, Münster, Wiesbaden, Berlin, München und Stuttgart zugunsten von Rundfunkteilnehmern entschieden, die sich geweigert hatten, GEZ-Gebühren für ihre beruflich genutzten Internet-PC zu entrichten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied allerdings anders als die Vorinstanz und meinte, ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und damit gebührenpflichtig.
Quelle: heise.de
Ganz ehrlich, die haben einen an der Waffel:dash1::dash1::dash1:
Ein Rechtsanwalt hatte die Bezahlung der Gebühren verweigert und gegenüber der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erklärt, in seiner Kanzlei werde ein internetfähiger Computer nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang genutzt. Daraufhin hatte die GEZ Gebühren mit Bescheid festgesetzt. Die dagegen erhobenen Widersprüche und die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach waren erfolglos geblieben.
Anders als in Ansbach hatten zuvor die Verwaltungsgerichte in Koblenz, Münster, Wiesbaden, Berlin, München und Stuttgart zugunsten von Rundfunkteilnehmern entschieden, die sich geweigert hatten, GEZ-Gebühren für ihre beruflich genutzten Internet-PC zu entrichten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied allerdings anders als die Vorinstanz und meinte, ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und damit gebührenpflichtig.
Quelle: heise.de
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